Stadt führt Pflegearbeiten an Gewässern durch
Die Arbeiten werden an natürlichen Wasserläufen, künstlichen Wasserläufen, an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist, und natürlich stehenden Gewässern mit ständig fließendem oberirdischen Zu- und Ablauf durchgeführt.
Gemäß § 37 Absatz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg und § 41 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz sind die Unterhaltungsarbeiten der Stadt vom Eigentümer und Anliegern der Anlagen zu dulden. Es ist alles zu unterlassen, was die Durchführung der Arbeiten erschwert oder unmöglich macht.
Für Fragen steht die Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe des Stadtbauamtes der Stadt Friedrichshafen unter der Telefonnummer 07541 203-54307 sowie per Mail an stadtbauamt@friedrichshafen.de zur Verfügung.