Anzeige zum vorübergehenden Gastronomiebetrieb Ettenkirch

Anzeige zum vorübergehenden Gastronomiebetrieb nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz

Seit 1. Januar 2026 entfällt die bisherige Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank. Künftig unterliegen gastronomische Betriebe aller Art lediglich einer Anzeigepflicht. Die bisherige Differenzierung zwischen Gaststättenbetrieben mit Alkoholausschank und Gaststättenbetrieben ohne Alkoholausschank wird nicht fortgeführt. Ebenso entfällt ab 1. Januar 2026 der Antrag auf Erteilung einer Gestattung zum Ausschank von alkoholischen Getränken und wird durch die Anzeige eines vorübergehenden Gastronomiebetriebs aus besonderem Anlass ersetzt.

Weitere Informationen können Sie der Seite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg entnehmen:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht 

Bitte beachten Sie, dass die mit * gekennzeichneten Felder Pflichtangaben sind.

Hinweis: Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

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Bitte geben Sie hier die Anzahl der Toiletten (z.B. in Toilettenwagen, DIXI/TOI TOI-Toiletten usw.) an. Sonstige Toiletten können öffentliche Toiletten in unmittelbarer Nähe sein. Es müssen in der Regel pro 350 m² bewirtschaftete Fläche mind. 2 Sitzaborte für Damen und 1 Sitzabort für Herren, sowie 2 Urinale für Herren zur Verfügung stehen.

Hinweis: Ab 22 Uhr gilt grundsätzlich die Nachtruhe. Es sind die, für das Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einzuhalten.

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